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Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben
Spenden, Kirchenbeiträge, Versicherungsbeiträge
Sonderausgaben werden bisher ausschließlich auf Grundlage der Eintragung in der Steuererklärung berücksichtigt. Für bestimmte Sonderausgaben, nämlich Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wird für Zahlungen ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt.
Welche Zahlungen sind erfasst?
Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgaben (§ 18 EStG):
Verpflichtend zu leistende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften,
Freigebige Zuwendungen iSd § 4a EStG (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren) sowie
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Somit sind zB Beiträge an ausländische Kirchen und Religionsgesellschaften ohne feste örtliche Einrichtung im Inland oder abzugsfähige Spenden an eine entsprechende ausländische Organisation nicht erfasst. Sie bleiben selbstverständlich unverändert entsprechend der bisherigen Rechtslage als Sonderausgaben abzugsfähig und müssen ab der Veranlagung 2017 weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Belegnachweispflicht durch den Steuerpflichtigen wird nur auf diese Fälle eingeschränkt.
Welche Zahlungen sind nicht erfasst?
Nicht betroffen sind:
Betriebliche Spenden iSd § 4a EStG, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind.
Folgende weitere Sonderausgaben:
–Versicherungen etc (§ 18 Abs 1 Z 2 EStG),
–Wohnraumschaffung und -sanierung (§ 18 Abs 1 Z 3 EStG),
–Rentenzahlungen,
–Steuerberatungskosten,
–Zahlungen an die Empfänger, die über keine feste örtliche Einrichtung in Österreich verfügen (zB Spende an eine Universität in Deutschland).
Alle derartigen Zahlungen werden (weiterhin) ausschließlich im Wege der Steuererklärung berücksichtigt.
Sind auch Spenden betroffen, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind?
Die Regelung betrifft ausschließlich als Sonderausgaben zu berücksichtigende Beträge, somit sind Zuwendungen gemäß § 4a EStG, die aus dem Betriebsvermögen geS. 617 leistet werden und daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, nicht erfasst. Derartige Spenden sind (weiterhin) als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in den Steuererklärungen bei den entsprechenden Kennzahlen (zB den Kennzahlen 9243 bis 9246 in der Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung E 1) anzuführen. Der Steuerpflichtige schließt die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe aus, wenn er seine Identifikationsdaten der empfangenden Spendenorganisation nicht bekanntgibt.
A spendet als Privatperson 100 Euro an die mildtätige Organisation X. Da er die Berücksichtigung als Sonderausgabe wünscht, gibt er der Organisation seinen Namen und sein Geburtsdatum bekannt. Nur so kann die Spende automatisch in die Einkommensteuererklärung (2017) übernommen werden.
Der Unternehmer B spendet aus seinem Betrieb 500 Euro an die mildtätige Organisation Y. Die Spende stellt eine Betriebsausgabe dar, die als solche berücksichtigt werden soll. B gibt der Organisation seine Identifikationsdaten nicht bekannt. Es erfolgt keine Datenübermittlung. Die Spende ist bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen und in der Steuererklärung (Formular E 1a) in der betreffenden Kennzahl (9244) zu erfassen.
Welche Verpflichtungen sind für den zahlenden Steuerpflichtigen und die empfangende Organisation vorgesehen?
Die Regelung sieht die Mitwirkung des Zahlers und des Zahlungsempfängers vor:
Der Zahler, der Sonderausgaben absetzen möchte, muss seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekanntgeben, damit der Zahlungsempfänger auf Grundlage des für den Zahler bestehenden verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA) die Übermittlung vornehmen kann.
Der Zahlungsempfänger muss auf Grundlage des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA) gemäß § 13 Abs 2 E-Government-Gesetz, das auf Grundlage des Namens und des Geburtsdatums für den Zahler ermittelt worden ist, der Finanzverwaltung bis Ende Februar des Folgejahres im Wege von FinanzOnline den Gesamtbetrag der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beträge übermitteln.
Was versteht man unter dem „verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen“ (vbPK-SA)?
Im Interesse des Datenschutzes für Bürgerinnen und Bürger wird im österreichischen E-Government nicht für alle Verfahren ein einheitliches Personenkennzeichen verwendet, sondern je nach „Bereich“ unterschiedliche Personenkennzeichen (daher die Bezeichnung „bereichsspezifisches Personenkennzeichen – bPK“). Für den Bereich Steuern und Abgaben wird daher das sogenannte vbPk SA (SA = Steuern und Abgaben) verwendet. Durch einen Datenaustausch mithilfe dieser verschlüsselten Nummer ist ausschließlich für das Finanzamt eine Zuordnung zu einer Person möglich, nicht jedoch eine Verknüpfung mit anderen Daten oder ein Zugriff durch andere Behörden und Einrichtungen (zB Sozialversicherung). Damit wird höchster Schutz der persönlichen Daten gewährleistet.
Warum erfolgt die Übermittlung über das bereichsspezifische Personenkennzeichen und nicht mittels Sozialversicherungsnummer?
Die Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA) entspricht den hohen datenschutzrechtlichen Vorgaben des E-Government-Gesetzes. Auf die Sozialversicherungsnummer trifft dies nicht zu. Es wird damit in datenschutzkonformer Weise die eindeutige Subjektidentifikation des Zahlers sichergestellt. Das ermöglicht der Finanzverwaltung eine durchgängig S. 618 automationsunterstützt ablaufende Verarbeitung von der Meldung bis hin zur Berücksichtigung im Rahmen der Bescheiderstellung.
Welche Folgen ergeben sich, wenn Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum nicht bekanntgegeben werden?
Die Berücksichtigung als Sonderausgabe ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zahler Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekanntgibt. Möchte der Steuerpflichtige keine Datenübermittlung und automatische Berücksichtigung, ist er nicht gehindert, Spenden zu leisten; in diesem Fall ist allerdings die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe grundsätzlich ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige verzichtet damit auf die steuerliche Berücksichtigung, was ihm bisher auch frei gestanden ist. Es ist daher auch nicht vorgesehen, die Sonderausgaben selbst über die Steuererklärung in der Veranlagung geltend zu machen.
Jedenfalls ist sichergestellt, dass eine Datenübermittlung keinesfalls gegen den Willen des Zahlers erfolgt, selbst wenn der Organisation die Daten bereits bekannt sind. Für den Zahler besteht in diesem Fall die Möglichkeit, dem Empfänger die Übermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen. Dann darf bis zum Widerruf der Untersagung keine Übermittlung erfolgen.
Wie kann man als Zahler erfahren, welche Beträge von der empfangenden Organisation der Finanzverwaltung übermittelt wurden?
Die von den jeweiligen Empfängern bei der Finanzverwaltung eingelangten Übermittlungen werden in FinanzOnline nur für den betreffenden Steuerpflichtigen einsehbar sein. Zur Entlastung der Organisationen entfällt die Verpflichtung, auf Verlangen eine Spendenbestätigung auszustellen.
Welche Möglichkeiten bestehen für den Steuerpflichtigen, wenn die übermittlungspflichtige Organisation der Finanzverwaltung keine oder falsche Daten übermittelt?
Hat der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Vor- und Zunamen und Geburtsdatum erfüllt, soll er sich darauf verlassen können, dass eine korrekte Übermittlung durch die empfangende Organisation erfolgt. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden; dies wäre der Fall, wenn die empfangende Organisation überhaupt keine oder falsche Daten übermittelt.
In diesen Fällen soll die empfangende Organisation den Fehler beheben. Die übermittlungspflichtige Organisation ist daher angehalten, auf Veranlassung durch den Steuerpflichtigen, den Fehler zu sanieren. Ist dies der Fall, hat eine korrigierte oder erstmalige Übermittlung zu erfolgen, die die Grundlage für die weitere steuerliche Beurteilung darstellt.
A hat eine Spende an die begünstigte Umweltschutzorganisation X in Höhe von 300 Euro und eine Spende an die begünstigte Umweltschutzorganisation Y in Höhe von 200 Euro geleistet und jeweils seinen Vor- und Zuname und sein Geburtsdatum bekanntgegeben. A beantragt nach Ablauf des Jahres eine Arbeitnehmerveranlagung zur Berücksichtigung von Werbungskosten und der geleisteten Spenden.
Vor Abgabe der Steuererklärung informiert sich A über die von den spendenempfangenden Organisationen übermittelten Beträge und erkennt, dass die Organisation Y einen falschen Betrag (100 Euro statt 200 Euro) übermittelt hat. A wendet sich an die Organisation mit der Bitte um Korrektur; diese nimmt eine Berichtung der Übermittlung vor indem sie den korrekten Betrag bekannt gibt. Nach der Korrektur gibt A seine Steuererklärung ab; im Bescheid werden die Spenden mit dem Betrag von 500 Euro berücksichtigt.
Kann der Steuerpflichtige die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreichen, bleibt gewährleistet, dass die von ihm glaubhaft gemachten Beträge dennoch S. 619 im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können. In diesem Fall bleibt daher (ausnahmsweise) die Geltendmachung beim Finanzamt möglich. Gleiches gilt, wenn eine Übermittlung durch die Organisation nicht erfolgen kann, weil ein vbPK SA nicht vergeben werden kann, was in seltenen Fällen bei im Ausland wohnhaften Zahlern denkbar wäre.
Erfolgt keine Korrektur vor Einbringung der Steuererklärung kann eine fehlerhafte Berücksichtigung in einem ergangenen Bescheid im Rahmen einer Bescheidbeschwerde (Frist: ein Monat ab Bescheiderlassung), eines Antrags auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO (Frist: ein Jahr ab Bescheiderlassung) oder im Rahmen einer beantragten Wiederaufnahmen des Verfahrens gemäß § 303 BAO (innerhalb der Verjährungsfrist) korrigiert werden:
Angaben betreffend Spenden wie in Beispiel 1.
Im Bescheid werden die Spenden aufgrund der fehlerhaften Übermittlung nur in einem Betrag von insgesamt 400 Euro als Sonderausgabe berücksichtigt. A erhebt Beschwerde gegen den Bescheid mit der Begründung, dass die Spenden zu Unrecht nicht im Betrag von 500 Euro berücksichtigt wurden. Er wendet sich an die Organisation mit der Bitte um Korrektur; diese nimmt eine Berichtigung durch Übermittlung des korrekten Betrags vor. Im Rahmen der Beschwerdeerledigung werden die Spenden mit dem Betrag von 500 Euro berücksichtigt.
Sind neben der Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens noch andere Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitssphäre vorgesehen?
Mehrfach wurde die Befürchtung geäußert, dass die Finanzverwaltung durch die automatische Übermittlung Zugang zu Informationen erhält, die sie bislang in dieser Form nicht hatte. Der Steuerpflichtige würde auf diese Weise zum „gläsernen Spender“, dessen Spendenverhalten ausgeforscht werden könnte. Um dieser Befürchtung vorzubeugen, wird im Rahmen einer zu erlassenden Verordnung verwaltungsorganisatorisch sichergestellt werden, dass dem Finanzamt nicht mehr Informationen elektronisch zugänglich werden, als für die Fallbearbeitung im konkreten Fall erforderlich sind. Dementsprechend wird etwa die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Religionsbekenntnis oder die Bezeichnung der jeweils konkret spendenempfangenden Organisation dem Bearbeiter ausschließlich für Zwecke der Überprüfung der konkreten Sonderausgaben zugänglich sein. Diese Informationen waren schon bisher dem Finanzamt gegenüber im Überprüfungsfall offenzulegen. Erfolgt keine konkrete Überprüfung, bekommt das Finanzamt daher hinsichtlich des Empfängers zugewendeter Beträge keine anderen Kenntnisse, als es auch schon derzeit aus den Kennzahlen in der Steuererklärung (Formulare E 1 und L 1) erlangt. Die elektronische Datenübermittlung führt somit gegenüber der Geltendmachung in der Steuererklärung zu keinem Mehr an Information hinsichtlich des konkreten Empfängers abgesetzter Beträge.
Dies hat aber auch zur Folge, dass im Abgabenbescheid Informationen über die Zusammensetzung berücksichtigter Sonderausgaben, denen eine Datenübermittlung zugrunde liegt, ebenfalls nur „anonymisiert“ erfolgen können. Die bei der Finanzverwaltung eingelangten Übermittlungen werden – detailliert nach den konkreten Empfängern – ausschließlich für den Steuerpflichtigen selbst in FinanzOnline einsehbar sein. Damit besteht die Möglichkeit, sich bereits vor Abgabe der Steuererklärung darüber zu informieren, welche Beträge von welcher Organisation übermittelt worden sind, und allfällige Übermittlungsfehler schon vor Einreichung der Steuererklärung mit der betreffenden Organisation abzuklären.
Wie ist vorzugehen, wenn der übermittelte Betrag nicht in voller Höhe oder bei einer anderen Person berücksichtigt werden soll?
Im EStG besteht die Möglichkeit, Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten auf zehn Jahre zu verteilen (§ 18 Abs 1 Z 1a EStG) S. 620 bzw Zahlungen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen Steuerpflichtigen als dem Zahlungspflichtigen, nämlich beim (Ehe-)Partner oder bei einem Elternteil, zu berücksichtigen (§ 18 Abs 3 Z 1 EStG).
Für diese Fälle ist Folgendes vorgesehen:
Sollte aufgrund der Inanspruchnahme der Zehnjahresverteilung ein anderer als der in der Bekanntgabe durch die übermittlungspflichtige Organisation ausgewiesene Betrag maßgeblich sein, ist dies auf Antrag des Steuerpflichtigen in der Veranlagung zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn Zahlungen von Kirchenbeiträgen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen als dem durch das übermittelte vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden sollen.
Für eine allfällige Korrektur nach Bescheiderlassung kommen in diesen Fällen die in der BAO vorgesehenen Möglichkeiten zur Bescheidänderung in Betracht (insbesondere eine Bescheidbeschwerde, ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO); subsidiär kann auch eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO erfolgen.
Wie wird sichergestellt, dass die übermittlungspflichtigen Organisationen ihrer Verpflichtung zur Datenübermittlung auch tatsächlich nachkommen?
Die empfangenden Organisationen müssen für die Datenübermittlung die entsprechenden technischen Vorkehrungen schaffen. Für Organisationen, die durch Eintragung in die Liste begünstigter Spendenempfänger die Qualifikation als begünstigte Einrichtung erhalten, ist daher ab dem Jahr 2017 vorgesehen, für die Listeneintragung glaubhaft zu machen, dass entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden. Die für die Erfüllung der Übermittlungspflicht anfallenden Kosten sind auf die 10%-Grenze für die eigenen Verwaltungskosten der Organisation nicht anzurechnen.
Werden von einer in der Liste aufscheinenden Organisation Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gänzlich unterlassen – also in Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben –, wird die Organisation zunächst von der Finanzverwaltung aufgefordert, das nachzuholen. Unterbleibt dies, wird für eine in der Liste eingetragene Organisation der Begünstigungsbescheid widerrufen und damit die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung der Körperschaft mit dem Widerrufsdatum begrenzt. Das heißt, die Organisation verliert ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation.
Für Empfänger, deren sonderausgabenbegünstigter Status sich nicht aus der Listeneintragung ergibt (zB Museen oder freiwillige Feuerwehren), ist für die gänzliche Nichterfüllung der Umsetzungsverpflichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20 % der zugewendeten Beträge vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die empfangende Körperschaft selbst im konkreten Fall Körperschaftsteuer zu entrichten hat. Die Begrenzung der Geltungsdauer der Spendenbegünstigung in der Liste wie auch die im Ermessen des Finanzamtes stehende Verhängung eines Zuschlags wird allerdings nur in Fällen erfolgen, in denen die betreffenden Organisationen die für die Erfüllung der Übermittlungspflicht notwendigen Instrumente überhaupt nicht implementiert bzw wieder gänzlich entfernt haben. Allfällige technische Fehler sind zu beheben, sollen aber keine derartigen Rechtsfolgen auslösen.
Ab wann gilt die automatische Datenübermittlung?
Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgenden Zahlungen anzuwenden. Die Daten müssen von den Organisationen bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Erstmalig werden daher bis Ende Februar 2018 Daten für Zahlungen des Jahres 2017 zu übermitteln sein.