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SWK 12, 20. April 2016, Seite 627

Einlage von Wertpapieren bei Umgründungen

Entscheidung: 2012/13/0013.

Norm: § 6 Z 5 EStG 1988.

(G. K.) – Nach der Grundregel des § 6 Z 5 EStG sind eingelegte Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert im Zeitpunkt der tatsächlichen Zuführung zum Betriebsvermögen zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat bei einem Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG Wertpapiere eingelegt, die zum rückwirkenden Zusammenschlussstichtag 30. 4. noch 2 Mio Euro, zum tatsächlichen Zeitpunkt der Zuführung (dies war der 28. 12.) aber nur mehr 100.000 Euro wert waren. Damit wurde die Teilwertabschreibung von 1,9 Mio Euro steuerlich nicht anerkannt, sondern der Privatsphäre zugeordnet.

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