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SWK 12, 20. April 2016, Seite 634

Der Hotelgutschein im Umsatzsteuerrecht

Ein Leitfaden für die Praxis

Marian Mayr

Hotelgutscheine erfreuen sich großer Beliebtheit. Dabei ist aber sowohl für den Unternehmer als auch für die Finanzverwaltung vor vorneherein nicht immer klar, wann die Umsatzsteuer fällig wird. Der Gutschein gilt als reines Zahlungsmittel, wenn die Leistung noch nicht konkret bestimmt ist. Im Gegensatz dazu unterliegt bereits der Gutscheinverkauf der Anzahlungsbesteuerung, sofern die Leistung hinreichend konkretisiert ist. Die Abgrenzung stellt oftmals eine Gradwanderung dar. Das BFG hat sich mit dieser Frage beschäftigt und in der Entscheidung vom , RV/3100461/2012, Beurteilungskriterien zu erkennen geben, die über diesen Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen.

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer betreibt als Pächter ein Hotel. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verpächter bezahlt der Beschwerdeführer den Pachtzins teilweise in sogenannten S. 635 Vouchers. Er übergibt also die Gutscheine an den Verpächter, und dieser kann sie gegen Hotelleistungen einlösen. Allerdings besteht die Einschränkung, dass die Einlösung nicht gegen jede beliebige Hotelleistung erfolgen kann, sondern nur gegen eine Übernachtung (inklusive Frühstück).

Der Voucher beinhaltet folgende Textierungen:

Der Beschwerdeführer nimmt im Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Übernachtungsleistung, also im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins, die Umsatzversteuerung vor.

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