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SWK 12, 20. April 2016, Seite 642

Glücksspielmonopol verfassungswidrig?

OGH ortet Inländerdiskriminierung und stellt Aufhebungsantrag an VfGH

Entscheidung: 4 Ob 31/16m ua.

Normen: §§ 2 Abs 2 und 4, 3, 52 Abs 1 Z 1 GSpG; §§ 5, 8, 30 Abs 1 Z 2 NÖ Spielautomatengesetz.

Der Entscheidung liegen sechs, nunmehr verbundene Verfahren nach dem UWG zugrunde. Die jeweils klagende Partei verfügt über eine Bewilligung der niederösterreichischen Landesregierung und eine Bewilligung der oberösterreichischen Landesregierung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der „Landesausspielung“ mit Automaten. Sie betreibt solche Geräte an mehreren Standorten in Niederösterreich und auch in Oberösterreich. Die jeweils Beklagten betreiben dort Lokale, in denen sich Glücksspielautomaten befinden, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht von der Geschicklichkeit der Spieler abhängt. Die Beklagten bzw jene ausländische Unternehmen, welche die Automaten aufstellen und wirtschaftlich betreiben, weisen keine entsprechende Bewilligung oder Konzession auf und können auch keine Rechte von einer Bewilligung ableiten. Die klagende Partei begehrte, den jeweiligen Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in F...

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