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Mietzinsvorauszahlungen (§ 19 EStG)
Mietzinsvorauszahlungen fließen nach allgemeinen Grundsätzen (§ 19 Abs 1 EStG) zu. Eine zeitanteilige (pro rata temporis) Erfassung ist dann geboten, wenn der Mietzinsvorauszahlung Darlehenscharakter zukommt und eine vom Fortbestand des Bestandverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Verzinsung und Rückzahlungsmodalität besteht ( RV/4100031/2014).