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SWK 12, 20. April 2016, Seite 616

Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben

Spenden, Kirchenbeiträge, Versicherungsbeiträge

Sonderausgaben werden bisher ausschließlich auf Grundlage der Eintragung in der Steuererklärung berücksichtigt. Für bestimmte Sonderausgaben, nämlich Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wird für Zahlungen ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt.

Welche Zahlungen sind erfasst?

Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgaben (§ 18 EStG):

  • Verpflichtend zu leistende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften,

  • Freigebige Zuwendungen iSd § 4a EStG (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren) sowie

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Somit sind zB Beiträge an ausländische Kirchen und Religionsgesellschaften ohne feste örtl...

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