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SWK 12, 20. April 2016, Seite 614

Untergeordnete Privatnutzung oder nicht (§ 4 Abs 1 EStG)

Eine Gesellschaft errichtet ein Wellnesshotel mit 180 Betten und einem Bauvolumen von rund 7.000 m2. Davon werden 750 m2 für private Wohnzwecke verwendet, infolge untergeordneter privater Nutzung (von 11 % der Gesamtfläche) wurden sämtliche Aufwendungen angesetzt. Im Zuge einer Prüfung wurde aber festgestellt, dass die privat genutzten Teile in einem abgegrenzten eigenen Baukörper liegen. Damit sind die gesamten Aufwendungen für das zu 100 % „privat genutzte Gebäude“ und die darauf entfallenden Vorsteuern nicht abzugsfähig ( 2013/15/0181).

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