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Schulderlass bei Vollpauschalierung (§ 17 EStG)
Bei einem Tierzucht- und Tiererhaltungsbetrieb gehören auch die Darlehen zum Betriebsvermögen. Schuldzinsen führen zu Betriebsausgaben und ein Schulderlass, soweit er betrieblich veranlasst ist, zu einer Betriebseinnahme. Auch bei einer Vollpauschalierung gehört ein Schulderlass als gemäß § 1 Abs 4 und § 13 Abs 1 LuF-PauschVO 2006 nicht erfasster „Vorgang“ zu den Betriebseinnahmen ( 2013/15/0148).