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SWK 12, 20. April 2016, Seite 614

Ersatz von Geldstrafen führt zu Einnahmen (§ 15 EStG)

Werden einem Geschäftsführer Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgeschrieben und werden diese Strafen von seinem Dienstgeber ersetzt, dann führt dies zu Einnahmen. Wäre dieser Ersatz steuerfrei, dann würde damit die Strafzahlung abzugsfähig werden (Ersatzleistung wird als Lohnzahlung zu einer Betriebsausgabe) und der Zweck des § 20 EStG – „bei einem durch die Rechtsordnung verpönten Verhalten soll die Allgemeinheit nicht einen Teil der Strafe mittragen“ – konterkariert werden ( 2013/15/0128).

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