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Doppelte Haushaltsführung bei Entfernung von 131 km (§ 16 Abs. 1 EStG)
Bei einer Entfernung von 131 km (davon 125 km Autobahn) zwischen Arbeitsort und Wohnort ist eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar, auch wenn dabei unter Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeiten eine Strecke in 70 Minuten zurückgelegt werden könnte ().