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Empfängerbenennung als überragendes Prinzip des Steuerrechts?
§ 162 BAO im Spannungsverhältnis mit § 184 BAO
Der VwGH hält im Erkenntnis vom , 2013/15/0155, an seiner Rechtsprechung fest, dass § 162 BAO (Empfängerbenennung) ein überragendes Prinzip des Abgabenrechts darstellt, das nicht relativiert werden kann. Auch eine allfällige Totalkonfiskation des Einkommens ist demnach keine Grenze der Rechtsanwendung.
1. Der Anlassfall
Ein Abgabepflichtiger wurde vom Finanzamt aufgefordert, Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2009 abzugeben. Gleichzeitig wurden ihm Kontrollmitteilungen betreffend Honorare der M-Vertriebs-GmbH für Werbeprospektverteilungen übermittelt.
In der Folge wurden die Einkünfte für die vier gegenständlichen Jahre nach § 184 BAO geschätzt. Gegen die resultierenden Einkommensteuerbescheide wurden Berufungen eingebracht und als Betriebsausgaben die Kosten für die Fremdleistungen geltend gemacht, wobei 40 bis 50 Euro pro Person und Verteilungstag mit etwa zwölf Stunden angesetzt wurden. Die Prospektverteiler waren überwiegend Asylwerber. Der Beschwerdeführer hat die Identität dieser Personen nicht festgehalten und konnte im Abgabenverfahren die Namen nicht nennen.
Der Sachverhalt und der Umfang der Fremdleistungen waren im Verfahren nicht strittig.
Die gegen die abweisende E...