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Häusliches Arbeitszimmer bei einem Journalisten (§§ 16 Abs. 1; 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG)
Der Beschwerdeführer war als Kommunikationsleiter angestellt und machte Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer geltend. Dies wurde abgelehnt. Der VwGH hebt die Entscheidung aus Verfahrensgründen auf, weil die Öffentlichkeitsarbeit und damit die Kommunikation mit Journalisten und Medien zu einem wesentlichen Teil über Telefon und Internet stattfindet und somit grundsätzlich vom Arbeitszimmer aus hergestellt werden kann. Auch die Organisation von Veranstaltungen, die nicht mit einer Moderation oder einem Vortrag gleichzusetzen sind, kann vom Arbeitszimmer aus erfolgen; dies gilt auch für die Presseausendungen etc. Damit kann ein häusliches Arbeitszimmer notwendig sein ().