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SWK 32, 10. November 2013, Seite 1389

Auswärtiges Studium von Kindern (§ 34 Abs. 8 EStG)

Eine in Wien wohnhafte Steuerpflichtige machte die Aufwendungen für ihre in Krems studierende Tochter geltend. Die Tochter habe sich 2009 an den FH für Tourismus und Eventmanagement in Wien und Krems beworben und im Juli 2009 die Zusage für Krems erhalten, während sie in Wien nur auf die Warteliste gesetzt worden sei. Erst im September 2009 habe sie dann von Wien eine Zusage erhalten, die aber nicht mehr relevant gewesen sei, weil sie bereits in Krems den Vertrag unterschrieben hatte und außerdem in Krems die Unterrichtssprache Englisch war. Der VwGH bestätigt die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung. Dass eine Ausbildungsmöglichkeit in Wien „objektiv vorhanden“ war, kann der Zuerkennung des Pauschalbetrags nicht entgegenstehen, wenn sich die Zulassung zu dieser Ausbildung nicht rechtzeitig erwirken ließ ( 2012/13/0076).

Anmerkung:Dieses Erkenntnis wird in Zukunft von noch größerer Bedeutung sein, wenn Kinder an ihrem Wohnort trotz der „objektiv vorhandenen Studienmöglichkeiten“ durch Zulassungsbeschränkungen keinen Studienplatz bekommen oder durch überfüllte Übungen in ihrem Studienablauf zeitlich behindert werden und Eltern daher gezwungen s...

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