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Auswärtiger Sportschulbesuch von Kindern (§ 34 Abs. 8 EStG)
Die Tochter besuchte den Zweig „Volleyballakademie“ eines BG/BORG in Graz und machte die Aufwendungen geltend. Das Finanzamt anerkannte dies nicht, weil es am Wohnort ein BG/BORG gibt. Der VwGH betont, dass der Erwerb einer Zusatzqualifikation auf sportlichem Gebiet, wie z. B. bei einer Golf-Handelsakademie (), als wesentlich anzusehen ist. Da der Zweig „Volleyballakademie“ zusätzlich zum Ablegen der Matura auch auf den Erwerb von Spitzenqualifikationen im Bereich des beruflich auszuübenden Spitzensports abstellt, war der Pauschalbetrag anzuerkennen ( 2011/15/0026).