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SWK 32, 10. November 2013, Seite 1388

Mittelpunkt der Lebensinteressen (§ 1 EStG)

Der Beschwerdeführer war bis Februar 2005 in Österreich angestellt, bezog Arbeitslosengeld bis September 2005, war von September 2005 bis Dezember 2007 in Irland angestellt und bezog dann in Österreich wieder Arbeitslosengeld. Strittig war, ob die in Irland bezogenen Einkünfte in Österreich unter Anrechnung der irischen Steuern zu versteuern waren. Abzustellen ist dabei u. a. auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Dabei ist nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen. Als Anknüpfungspunkte zu Irland bestehen nur die zweijährige Berufstätigkeit bei einem irischen Arbeitgeber, die Wohnstätte in angemieteten Räumlichkeiten und die Zulassung eines PKW in Irland. Demgegenüber leben die Eltern in Österreich, die Wohnung in Österreich (als Hauptwohnsitz gemeldet) wurde beibehalten, und alle Urlaubszeiten wurden in Österreich verbracht. In Österreich waren zudem zwei Motorräder und ein PKW auf den Beschwerdeführer angemeldet; weiters war er nach wie vor Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr. Wichtig für den VwGH war auch der Umstand, dass er nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Irland Arbeitslosengeld nicht in Ir...

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