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Gerichtsgebühren: Kopien
Die Vorschreibung von Gebühren für die Anfertigung von Kopien durch Parteien in gleicher Höhe – unabhängig davon, ob Gerichtsinfrastruktur in Anspruch genommen wird oder nicht – widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. – (§ 29a GGG, § 2 VO BGBl. II Nr. 390/2007), (Aufhebung)
( G 85/11, G 86/11, V 77–81/11)