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Familienbeihilfe: Anspruch
§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG bestimmt, dass bei dem in Betrachtung gezogenen Kalenderjahr jenes zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bei der Ermittlung des Jahreseinkommens des Kindes nicht zu berücksichtigen ist. – (§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG), (Abweisung)
( 2009/16/0256)