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SWK 16, 1. Juni 2013, Seite 771

Sorgfaltspflicht, Fähigkeiten und Kenntnisse eines GmbH-Geschäftsführers

Regelmäßige Prüfung der Bücher und Geschäftszahlen erforderlich

Rainer Werdnik

Geschäftsführer einer GmbH haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Der Sorgfaltsmaßstab misst sich dabei an „den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer für den betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können“. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Insolvenz einer GmbH festgehalten, dass ein Geschäftsführer, der nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Feststellung der Insolvenzreife einer GmbH verfügt, sich rechtzeitig entsprechenden fachkundigen Rat einholen muss. Im Folgenden werden die korrespondierenden Bestimmungen im österreichischen Recht beleuchtet, und deren Anwendung auf einen Sachverhalt wie in der BGH-Entscheidung wird dargestellt.

1. Entscheidung des BGH

Hinsichtlich der Insolvenzeröffnung einer GmbH hatte der BGH zu entscheiden, ob der Geschäftsführer sorgfaltswidrig gehandelt hatte. Kernfrage war, ob der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft rechtzeitig festgestellt hatte. Mangels eigener Fähigkeiten und Kenntnisse hatte der Geschäftsführer einen Dritten mit der Prüfung der Vermö...

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