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AgB: auswärtige Berufsausbildung
Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Abs. 8 leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der weiteren Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Nach Maßgabe der Begabung des Kindes und der wirtschaftlichen Situation der Unterhaltspflichtigen kann durchaus die Verpflichtung bestehen, einen Schulbesuch zu finanzieren, der auch die Ausbildung im Bereich einer besonderen Sparte des Sports (hier: Golf-HAK) umfasst. – (§ 34 Abs. 8 EStG 1988), (Abweisung)
( 2010/15/0069)