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SWK 16, 1. Juni 2013, Seite 740

Einkünfte als Aufsichtsrat und Stiftungsrat (§ 22 EStG)

Einkünfte als Aufsichtsrat sind der natürlichen Person (Steuerberater) zuzurechnen, auch wenn diese aufgrund eines Dienstvertrags mit der Steuerberatungs-GmbH diese Tätigkeit nur im Rahmen der GmbH ausüben durfte, zumal keinerlei vertragliche Rechtsbeziehungen zwischen der Steuerberatungs-GmbH und der Gesellschaft bzw. Stiftung, in der der Steuerberater als Aufsichtsrat bzw. Stiftungsrat tätig war, bestanden haben ( 2009/15/0016).

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