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Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs (§ 19 EStG)
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Sonderausgaben, zu deren Bezahlung ein Darlehen aufgenommen wird, sofort und nicht erst mit Rückzahlung des Darlehens abziehbar (Jakom/Baldauf, EStG5, § 18 Rz. 10). Der maßgebliche Abfluss gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 liegt eben nicht erst mit Abfluss der (anteiligen) Darlehensrückzahlung, sondern bereits mit Abfluss der (zuvor zugeteilten) Darlehensvaluta an den Empfänger der Sonderausgaben vor (vgl. Jakom/Baldauf, EStG5, § 19 Rz. 31 f.) ( RV/0219-I/12).