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SWK 16, 1. Juni 2013, Seite 740

Darlehensgewährung ist keine gewerbliche Tätigkeit (§ 23 EStG)

Der Beschwerdeführer erzielte aus Aktienverkäufen 2000 steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von rund 2 Mio. Euro. Demgegenüber wurden Verluste aus dem Gewerbetrieb „Finanzierung von Betrieben“ geltend gemacht. Diese Verluste resultierten aus zwei Darlehensgewährungen an Unternehmen und deren sofortiger Teilwertabschreibung. Der VwGH betont, dass durch die Darlehensgewährung noch keine betriebliche Tätigkeit entstanden ist und damit keine Verluste anzuerkennen waren ( 2009/13/0077).

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