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SWK 16, 1. Juni 2013, Seite 739

Betriebsverlegung ins Ausland (§ 22 EStG)

Kann ein in Österreich ansässiger Unternehmensberater, der nachgewiesenermaßen über eine inländische Betriebsstätte verfügt und seine inländischen Kunden nur in deren Betrieb beraten hat, nicht glaubhaft machen, dass er im Ausland, wohin er seinen Betrieb „verlegt“ haben will, über eine Betriebsstätte verfügt, der eine betriebliche Tätigkeit von (nicht vernachlässigbarem) Gewicht zuzurechnen ist, dann kann er sich S. 740 nicht für beschwert erachten, wenn die Behörde bei der Anstellung einer Funktionsanalyse im Rahmen der freien Beweiswürdigung der substanzlosen Behauptung keinen Glauben schenkt ( RV/0471-F/10).

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