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SWK 16, 1. Juni 2013, Seite 740

Provisionen an Dienstnehmer (§§ 23, 25 EStG)

Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich ein und demselben Vertragspartner gegenüber als Arbeitnehmer und Gewerbetreibender tätig sein, wenn sich die Tätigkeitsbereiche deutlich voneinander abheben. Besteht hingegen zwischen den Tätigkeitsbereichen eine gegenseitige Verbindung und Abhängigkeit, dann liegt ein Verhältnis von Haupt- und Nebentätigkeit vor. Im konkreten Fall haben angestellte Installateure außerhalb ihrer Arbeitszeit in geringem Umfang gegen Provision ihrem Arbeitgeber Geschäfte (Installationsaufträge) vermittelt. Unbestritten ist, dass gleichartige Geschäftsbeziehungen auch von Personen erbracht worden sind, die nicht Arbeitnehmer waren. Mangels eines entsprechenden Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis stellen die Provisionen des Arbeitgebers Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar ( 2010/15/0049).

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