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Gewinnermittlung
Die Möglichkeit zur Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen nach § 17 Abs. 4 EStG 1988 und der darauf beruhenden VO besteht nur dann, wenn die Voraussetzung einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) vorliegen. Dabei trifft der nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige die Wahl, ob er den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung der entsprechenden Buchführung. Ob diese Einrichtung wegen entsprechender Vorgaben im Gesellschaftsvertrag erfolgt oder sonst aus wirtschaftlichen Gründen motiviert ist (die Beschwerde verweist dazu auf die Abrechnung des Pachtentgelts oder die Bonitätsbeurteilung durch die kreditgewährende Bank), ist in diesem Zusammenhang nicht von wesentlicher Bedeutung. – (§ 17 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/13/0036)