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ASoK 2, Februar 2019, Seite 78

Entlassung wegen Einbringung einer auf Motivschutz gestützten Kündigungsanfechtungsklage kann gemäß § 106 Abs 2 Satz 1 ArbVG aus dem Anfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG angefochten werden

1. Nach § 106 Abs 2 Satz 1 ArbVG (hier iVm § 107 ArbVG) kann die Entlassung beim Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.

2. Fehlt es an einem Entlassungsgrund, ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG zu prüfen. Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann die Kündigung beim Gericht angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber infrage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Vom Schutzzweck sind nicht nur schon entstandene Ansprüche, sondern zusätzlich Ansprüche auf Wahrung der Rechtsposition aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen einseitige Eingriffe erfasst. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.

3. Auch mit einer vom Arbeitnehmer auf den Motivschutz gestützten Kündigungsanfechtungsklage, die der Arbeitgeber zum Grund einer Entlassung macht, wird ein Anspruch aus dem S. 79Arbeitsverhältnis im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG geltend gemacht: Der Arbeitgeber hat wegen der Klagseinbringung durch die Arbeitnehmerin und des von ihm missbilligten Inhalts die Entlassung ausgesproche...

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