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Digitalisierung von Essensbons
BMF-010222/0113-IV/7/2018, BMF-AV 2018/180 (LStR-Wartungserlass 2018).
Die im Abgaben- und Beitragsrecht enthaltene Befreiung für die Verköstigung von Arbeitnehmern bezieht sich grundsätzlich nur auf Sachzuwendungen, nämlich auf die Gewährung eines Naturalbezugs am Arbeitsplatz (siehe dazu zuletzt die Praxis-News vom Juli 2018, ASoK 2018, 277) bzw auf Gutscheine, die zur Gewährung einer Mahlzeit in Gaststätten oder auch zur Bezahlung von Lebensmitteln eingelöst werden können. Für Zuschüsse, die dem Dienstnehmer im Nachhinein für die Mahlzeitenkonsumation gewährt werden, ist die Befreiungsbestimmung somit im Grundsatz nicht anwendbar.
Im Sinne der Digitalisierung ist die Inanspruchnahme der Befreiung im Bereich der Gutscheinsregelung aber ausnahmsweise auch für eine nachträgliche Zuschussgewährung möglich, wenn die Mahlzeiteneinnahme anhand einer elektronischen Karte (Chipkarte, digitaler Essensbon) oder über eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Handy-App erfolgt und folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden (Rz 95b der LStR 2002):
Der Arbeitnehmer identifiziert sich bei der Mahlzeiteneinnahme anhand der elektronischen Karte bzw über die vom Arbeitgeber zur Verfügu...