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Sachbezug für Zweiräder
BMF-010222/0113-IV/7/2018, BMF-AV 2018/180 (LStR-Wartungserlass 2018).
Im Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2018 war vorgesehen, dass im Falle, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Mopeds, Mofas, Fahrräder usw zur Privatnutzung zur Verfügung stellt, die Bewertung nach der Grundregel des § 15 Abs 2 Z 1 EStG zu erfolgen hat (siehe dazu die kritischen Anmerkungen in den Praxis-News vom November 2018, ASoK 2018, 435).
Diese Änderung ist im endgültigen LStR-Wartungserlass 2018 nicht mehr enthalten. Nach der insoweit unverändert gebliebenen Rz 174a der LStR 2002 ist daher weiterhin für diese Zweiräder kein Sachbezug zuzurechnen.