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Angemessenheit von Schmutzzulagen
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Die LStR 2002 gehen hinsichtlich der Angemessenheit von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen davon aus, dass Zulagen, die in höherrangigen lohngestaltenden Vorschriften (im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG, also insbesondere Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen) enthalten sind, angemessen sind. Dieser Auffassung liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, dass derartige Festlegungen auf wirtschaftlich gegenläufigen Interessen der Vertragsparteien basieren. Da dieser typischerweise bestehende Interessengegensatz aber nicht ausschließt, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, einen möglichst hohen Anteil des Lohns als begünstigten Lohnbestandteil zu bezeichnen, sind auch kollektivvertraglich festgelegte Schmutzzulagen auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
Da einer solchen Angemessenheitsprüfung ein Element der Schätzung innewohnt, gibt es keinen allgemein gültigen absoluten oder im Verhältnis zum Bruttolohn bemessenen prozentuellen Zulagenbetrag.
Im konkreten Fall ging es um die Angemessenheit der Rauchfangkehrern im Bundesland Tirol gewährten Schmutzzulagen, die das Unternehmen aufgrund des dort geltenden Kollektivvertages in Höhe von 18 % des Grundlohns steu...