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Steuerliche Sonderregelung zur Ausblendung der Weisungsfreiheit aufgrund von Sperrminoritäten
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Nach § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) auch Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich (das heißt nicht über 25 %) beteiligt sind, und zwar auch dann, „wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 [EStG]) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.“
Eine solche der Einstufung als Dienstnehmer nicht entgegenstehende (bei der Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft auszublendende) Sperrminorität liegt nur dann vor, wenn sie sich umfänglich auf die laufende Ausübung der Geschäftsführung bezieht.
Eine Sperrminorität, die sich nur auf bestimmte Beschlüsse (wie die Abänderung des Gesellschaftsvertrages, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses etc) bezieht, reicht dazu aber nicht aus. Vielmehr muss es sich um eine qualifizierte Sperrminorität handeln, die es dem Gesellschafter-Geschäftsführer ermöglicht, zu verhindern, dass ihm bei der Ausübung seiner laufenden Tätigkeit für die Gesellschaft Weisungen über die Ausü...