Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Karenzentschädigung zur Einhaltung eines Konkurrenzverbots lohnnebenkostenpflichtig
.
In den Praxis-News vom Oktober 2017 (ASoK 2017, 393 f) wurde über eine Entscheidung des BFG berichtet, wonach eine monatlich ausgezahlte Karenzentschädigung zur Einhaltung eines Konkurrenzverbots lohnnebenkostenpflichtig sei, weil weder sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs 6 EStG noch Ruhe- und Versorgungsbezüge vorlägen ().
Der VwGH hat nun die gegen diese Entscheidung eingebrachte ordentliche Revision abgewiesen. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Befreiungstatbestand für Ruhe- und Versorgungsbezüge deshalb nicht zur Anwendung gelangt, weil eine Karenzentschädigung für die Einhaltung eines Konkurrenzverbots nicht (wie beispielsweise ein lohnnebenkostenfreies Übergangsgeld) Versorgungszwecken dient, sondern eine weiterlaufende vertragliche Verpflichtung abgilt.