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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 393

Höchstbetrag für Anrechnung ausländischer Lohnsteuer

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Nach den Doppelbesteuerungsabkommen muss der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte, die der andere Staat (der ausländische Quellenstaat) besteuern darf, von der eigenen Besteuerung entlasten. Diese Entlastung kann in einer (unter Progressionsvorbehalt durchgeführten) Steuerfreistellung dieser Einkünfte oder in einer Anrechnung der ausländischen Steuerlast auf die inländische Einkommensteuer bestehen.

Im Falle der Anrechnungsmethode ist die Anrechnung der ausländischen Steuer insoweit begrenzt, als sie nicht höher ausfallen darf als die inländische Steuerlast auf die Einkünfte, die der ausländische Quellenstaat besteuern darf. Der Anrechnungshöchstbetrag wird daher ermittelt, indem man die inländische Einkommensteuer mit dem Faktor multipliziert, der sich aus der Division der dem ausländischen Besteuerungsrecht unterliegenden Einkünfte durch das Gesamteinkommen ergibt (Formel: Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen).

Der VwGH hat dazu jetzt klargestellt, dass dabei fix besteuerte Sonderzahlungen in sämtliche Daten der angeführten Formel einzubeziehen sind. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags einerseits die gesamte ö...

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