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ASVG-Sonderregelung zur Drittanstellung von Geschäftsführern
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl I 2019/8.
In den letzten Praxis-News (ASoK 2019, 34 f) wurde auf einen Gesetzesentwurf hingewiesen, wonach bei Überlassungen innerhalb eines Konzerns insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion der Beschäftiger nicht als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber gilt. Damit wurde auf eine Judikatur des VwGH reagiert, wonach die Bestellung zum Geschäftsführer zwangsläufig ein gesondertes sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis mit dem Unternehmen, bei dem diese Organstellung wahrgenommen wird, bewirkt. Die Umsetzung dieser Rechtsprechung hätte vor allem in Konzernen zu einem wesentlichen Verwaltungsmehraufwand und darüber hinaus in der Regel aufgrund von ASVG-Mehrfachversicherungen zu einer beträchtlichen Abgabenmehrbelastung geführt.
Entgegen dem Gesetzesentwurf enthält die nunmehr beschlossene Neuregelung aber keine Inkrafttretensregelung. Formell ist diese Regelung, die der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht, daher mit (Tag nach der Veröffentlichung im BGBI) in Kraft getreten.