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ASoK 2, Februar 2019, Seite 49

Aktuelle Judikatur zum Sperrrecht des Betriebsrats

Die Anfechtungssperre setzt voraus, dass die Zustimmung des Betriebsrats der Geschäftsleitung innerhalb der Verständigungsfrist mitgeteilt wird

Thomas Rauch

Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von einer Woche hierzu Stellung nehmen kann (§ 105 Abs 1 ArbVG). Stimmt der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zu, so kann die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nicht angefochten werden (§ 105 Abs 6 ArbVG). Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 68 Abs 2 ArbVG). Jüngst hat sich der OGH unter anderem mit einer nach Ablauf der Verständigungsfrist zugegangenen Zustimmung des Betriebsrats und einer Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden während seines Urlaubs und der sechs Stunden danach erklärten Zustimmung befasst. Im Folgenden werden insbesondere die wesentlichen Aspekte dieser Entscheidungen näher erörtert.

1. Zweck des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens

Der Zweck des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens ist die Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse der Belegschaft. Durch die Verständigung soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Ein...

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