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ASoK 2, Februar 2019, Seite 79

Kollektivvertragliche, eine Lohnerhöhung substituierende Einmalzahlung ist in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung und die Urlaubsersatzleistung einzubeziehen

1. Nach § 23 Abs 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis für die Berechnung der Abfertigungsansprüche dar. Nach Lehre und Rechtsprechung ist darunter der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht jeden Monat, wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen.

2. Der Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Gewinnbeteiligungen und Erfolgsprämien können unter dem Gesichtspunkt der Regelmäßigkeit betrachtet in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einbezogen werden. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Stundenentgelte bewirkt werden.

3. Leistungen, denen es am Charakter einer regelmäßigen, wenn auch in größeren Abständen wiederkehrenden Leistung mangelt, werden aus der Berechnungsgrundlage ausgeschieden. Gelegenheitsentgelte, aber auch einmalige Beträge, die im Hinblick auf die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitslei...

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