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ASoK 2, Februar 2019, Seite 74

Abgrenzung und Einordnung von Nettolohnvereinbarungen

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Im Arbeitsrecht wird zwischen abgeleiteten (unechten) und originären (echten) Nettolohnvereinbarungen unterschieden.

Im ersten Fall wird nur eine punktuelle Einigung darüber erzielt, wie viel dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Abzug der Abgaben und Beiträge verbleiben soll. Da für den Lohnanspruch auch hier (wie bei klassischen Vergütungsabreden) der zugrunde liegende Bruttobetrag die maßgebliche Größe darstellt, ist bei einer Veränderung der Abgaben auch das Nettoentgelt neu zu berechnen. Abgeleitete Nettolohnvereinbarungen beinhalten somit einen Anpassungsvorbehalt. Bei einer originären (echten) Nettolohnvereinbarung schuldet hingegen der Arbeitgeber den Nettolohn als konstante Größe, sodass diesen auch Risiken und Chancen einer Veränderung der Abgaben treffen.

S. 75Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei Nettolohnvereinbarungen im Zweifel immer nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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