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DB: Unternehmerrisiko
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. In diesem Zusammenhang besteht das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit die Einnahmen und Ausgaben maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Wird Taxifahrern ausschließlich ein Prozentsatz am Fahrgeld zugestanden und erhalten sie daher keinen Bezug, wenn sie keine entgeltlichen Taxifahrten bewirken, ist ein Unternehmerrisiko der Fahrer nicht auszuschließen. – (§ 41 Abs. 1 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/15/0180)