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SWK 14, 15. Mai 2012, Seite 729

Buchhaltungstätigkeiten in Heimarbeit als Dienstverhältnis

Die zu Hause durchgeführten (Buchhaltungs-)Arbeiten waren mit dem Arbeitsablauf in der Kanzlei koordiniert. Damit liegt aber eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Beschwerdeführers vor, wobei die Buchhalterin auch unter dessen Leitung tätig wurde. Dass Arbeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses teilweise auch zu Hause (auch unter Nutzung eigener Betriebsmittel, etwa eines PC) ausgeführt werden, ist eine im Wirtschaftsleben nicht unübliche Gestaltungsweise und spricht für sich noch nicht gegen das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit. Eine in der Beschwerde angesprochene Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden bringt auch noch nicht zum Ausdruck, dass ein bestimmter Arbeitserfolg und nicht nur die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft geschuldet wird ( 2008/13/0087).

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