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Effizienzsteigerungen im behördlichen Finanzstrafverfahren
Wie das erstinstanzliche Verfahren rascher gestaltet werden kann
Die durch den zu begrüßenden Wegfall der Beschwerdemöglichkeit gegen gem. § 83 Abs. 2 FinStrG ergangene Einleitungsbescheide erzielten Rationalisierungs- und Beschleunigungseffekte haben sich primär beim UFS ausgewirkt. In der Folge soll beleuchtet werden, mit welchen Maßnahmen die Strafrechtspflege der Finanzstrafbehörden im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Einzelbeamten effizienter, rascher und fiskalisch ertragreicher gestaltet werden kann.
1. Zurückziehung eines Einspruchs gegen eine gem. § 143 FinStrG ergangene Strafverfügung
Ein Beschuldigter, gegen den mit einer gem. § 143 FinStrG erlassenen Strafverfügung eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden, hat die Möglichkeit, gegen diese Strafverfügung innerhalb einer Monatsfrist Einspruch zu erheben. Dieser bewirkt, dass die Strafverfügung ex lege außer Kraft tritt. Demgemäß sind auch die verhängte Geldstrafe und die gem. § 185 FinStrG vorgeschriebenen Verfahrenskosten wieder abzuschreiben. Aufgrund eines rechtzeitig eingebrachten Einspruchs ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Folge hat gem. § 136 ff. FinStrG ein Erkenntnis zu ergehen, welches einen Schuldspruch oder die Einstellung des Finanzstrafverfahrens auszusprechen hat. Die Finanzstrafbehörde kann in ihrem Er...