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Liebhaberei: Beurteilung
Ein Teilbereich im Sinne der LVO liegt nicht vor, wenn die Vermietungstätigkeit aufgrund ihres Zusammenhangs mit dem Handelsbetrieb in diesem aufgeht. Das „Herausreißen“ eines einzelnen unrentablen Betriebszweiges oder eines Geschäftsfeldes und dessen Beurteilung als Liebhaberei sind unzulässig. – (§ 1 Abs. 1 LVO 1990), (Abweisung)
( 2007/15/0154, 0125; siehe dazu auch Renner, UFSjournal 2012, 51)