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SWK 14, 15. Mai 2012, Seite 725

Vorauszahlungen bei Vorsorgewohnungen in einem Bauträgermodell

Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Johann Mlcoch und Johannes Seidl

Zum Schutz des Wohnungskäufers sieht das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) vor, dass der vereinbarte Kaufpreis für eine Wohneinheit vor oder bei Baubeginn vom Erwerber auf ein Treuhandkonto erlegt wird. Der Treuhänder hält die Beträge treuhändig für die Wohnungswerber und zahlt nach einem vereinbarten Zahlungsplan die fälligen Raten, die vom Baufortschritt abhängig sind, an den Bauträger aus. Umsatzsteuerlich erfolgt die ursprüngliche Einzahlung der Wohnungskäufer aufgrund einer Anzahlungsrechnung.

1. Regelungen im BTVG

Die Abwicklung der Zahlungen für die Wohnungserwerber ist zwingend über einen Treuhänder vorzunehmen. Gemäß § 12 BTVG ist der Bauträger verpflichtet, spätestens bei Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen. Dieser Treuhänder hat u. a. dafür zu sorgen, dass der Erwerber Zahlungen ausschließlich auf Konten entrichtet, über die nur der Treuhänder verfügungsberechtigt ist.

Gemäß § 7 Abs. 6 Z 2 BTVG ist festgelegt, dass das Treuhandkonto für Rechnung des Wohnungserwerbers geführt wird, solange eine tatsächliche Übergabe des fertiggestellten Vertragsgegenstands nicht erfolgt ist. Die Zahlungen der Wohnungserwerber auf das Konto des Treuhänders sind somit eine Überweisung innerhalb der Sphäre des Wohnungserwerb...

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