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Fahrlässige Abgabenverkürzung
Macht sich ein Notar, Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist er nach § 34 Abs. 3 FinStrG nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang ist der Rechtsanwaltsordnung nicht zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt in Erfüllung eines Auftrages schon grundsätzlich, ohne hinzutretende besondere Umstände, verpflichtet wäre, ihm von der Partei zuteil gewordene Informationen zu hinterfragen und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gleiches gilt für die Übernahme einer Treuhandschaft, in deren Rahmen der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, ohne weiteren Anhaltspunkt oder insbesondere aufgrund eines (wenn auch stillschweigend erteilten) Auftrages des Mandanten hin diese Information auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. – (§ 34 Abs. 4 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/16/0039)