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Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz
Eine Annäherung
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) bringt einen Paradigmenwechsel. An die Stelle der Sachwalterschaft tritt die Erwachsenenvertretung. Von Anfang an stand der Gesetzgebungsprozess im Zeichen von Inklusion und Partizipation.
I. Grundanliegen des Gesetzes
A. Förderung der Autonomie
Das Grundanliegen des 2. ErwSchG kommt sehr deutlich in § 239 Abs 1 ABGB zum Ausdruck:
§ 239 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG
„Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.“
Angesprochen ist die Autonomie des Menschen im Verständnis seiner Selbstbestimmung, Selbstverwaltung bzw Entscheidungsfreiheit. In § 239 Abs 1 ABGB wird deren Erhaltung als vorrangiges Ziel der Regelungen über die Teilnahme am Rechtsverkehr festgelegt. Diesem Paradigma liegt folgende Haltung zugrunde: Es ist uns grundsätzlich wichtig, dass wir in unseren Angelegenheiten unsere eigenen Entscheidungen treffen können. Diese Form von „Selbstwirksamkeit“ gehört zu den Grundbedingungen eines glücklichen Lebe...