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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 193

Genehmigung einer Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht bei drohenden immensen Kostenfolgen – keine Korrektur durch den OGH

iFamZ 2017/93

§ 167 Abs 3 ABGB

Bei der Genehmigung einer Klagsrückziehung durch das Pflegschaftsgericht ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insb auch der behinderten Person, Bedacht zu nehmen. Im Vordergrund dieser Beurteilung steht die Feststellung der Erfolgsaussichten, also das Risiko des angestrebten Prozesses und die Wahrscheinlichkeit eines drohenden Vermögensteils insb durch eine Belastung mit Prozesskosten.

Der Kläger begehrte – vertreten durch die für ihn nun auch im Revisionsrekursverfahren einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft – in seiner Klage vom (AZ 42 Cg 114/15t des LG St. Pölten) vom M. die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom betreffend zwei Liegenschaften wegen Geschäftsunfähigkeit, Drohung und Täuschung. Das M. bemängelte in der Klagebeantwortung unter Hinweis auf den vereinbarten Kaufpreis den Streitwert, der mit zumindest 2.180.000 Euro festzusetzen sei. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht erfolgt. Das LG St. Pölten setzte das Verfahren wegen Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers gem § 6a ZPO aus. Aufgrund zweier Gutachten von psychiatrischen Sachverständigen bestellte das BG Mistelbach am Dr. H. B. zum Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Beh...

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