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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 192

Durchführung der Erstanhörung

iFamZ 2017/91

§ 118 Abs 1 AußStrG, § 111 JN

Gemäß § 118 Abs 1 AußStrG hat sich der Richter einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen. Das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren ist von den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit beherrscht; es ist wichtig, dass sich der Richter, der die Entscheidung zu treffen hat, ein persönliches Bild vom Betroffenen macht. Nur dann, wenn sich das Gericht wegen unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen kann, kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.

Im Herbst 2015 regte zunächst das BG Klosterneuburg aus Anlass eines dort anhängigen Zivilverfahrens und in der Folge auch der im beim BG Tulln anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater des Betroffenen bestellte Verlassenschaftskurator die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens an. Nach Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieses Verfahrens gem § 111 JN an das BG Tulln lud die dort zuständige Richterin den Betroffenen für den zur Erstanhörung. Als der Betroffene am zu Gericht kam, um in den Verlassenschaftsakt Einsicht zu nehmen, führte sie die Erstanhörung jedoch sogleich durch. In der Folge übertrug das BG T...

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