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Keine Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen der VO Brüssel IIa bei Anwendung der österreichischen Jurisdiktionsformel im Verhältnis zu Drittstaaten; fehlendes rechtliches Gehör
iFamZ 2017/103
Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung der ukrainischen Entscheidung über die Scheidung in Österreich und legte den Scheidungsbeschluss mit Bestätigung der Rechtskraft samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor.
Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang erneut die Anerkennung dieser Entscheidung für den österreichischen Rechtsbereich aus. Das Rekursgericht wies den Antrag ab.
Der nach Freistellung beantwortete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist iSd auf Aufhebung gerichteten Eventualantrags auch berechtigt.
1. Seit Inkrafttreten des AußStrG 2003 mit richtet sich die Anerkennung von eheauflösenden Entscheidungen anderer Staaten – soweit nicht die VO Brüssel IIa oder andere zwischenstaatliche Anerkennungs- und (oder) Vollstreckungsverträge zur Anwendung kommen (6 Ob 96/11b; 3 Ob 121/13k; vgl auch Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, Vor §§ 97 ff AußStrG Rz 1) – nach §§ 97 ff AußStrG.
2.1 Die VO Brüssel IIa gilt nur zwischen Mitgliedstaaten, sodass die Anerkennung von Entscheidungen, die in einem Drittstaat ergangen sind, nicht unter das Unionsrecht fällt (