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Gravierende Dokumentationsmängel führen per se zur Unzulässigkeit der Maßnahme
iFamZ 2017/94
§ 33 Abs 3 UbG
LG Innsbruck , 78 R 9/16w
Eine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegt auch dann vor, wenn die Dokumentations- und Verständigungspflichten gravierend verletzt werden, weil dann die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nicht gewährleistet ist (LG Wels und LGZ Wien EFSlg 120.483; 7 Ob 249/11k). Wie detailliert die Dokumentation geschehen muss, um den Sachverhalt ausreichend beurteilen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0127656).
Aus der Dokumentation muss die Unerlässlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme, also deren Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr in der konkreten Situation ersichtlich sein. Es muss eine Abwägung der konkreten Gefährdung mit der mit Fixierungsmaßnahmen verbundenen Gefahr der Verletzung der Integrität der Person oder die Erörterung/Abwägung gelinderer Mittel ersichtlich sein.