Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Juni 2017, Seite 139

Obsorge beider Eltern; Möglichkeiten zur Herstellung der erforderlichen Gesprächsbasis müssen geprüft werden

iFamZ 2017/86

§§ 177, 180 ABGB; § 107 Abs 3 AußStrG

Der 12-jährige Minderjährige lebt seit 2007 im Haushalt des Vaters. Die in Polen lebende Mutter besucht das Kind regelmäßig. Ab Herbst 2015 hält sich die Mutter aber vermehrt in Polen auf.

Im Juli 2012 beantragte der Vater und daraufhin im Oktober 2012 auch die Mutter die alleinige Obsorge. Der Vater brachte vor, das Kind lebe seit Juli 2007 durchgehend bei ihm. Die Mutter kümmere sich wenig und habe ständig wechselnde Partner, die das Kind durch ihr Verhalten verstören würden. Sie habe ihm auch wiederholt angedroht, den Sohn bei sich zu behalten.

Die Mutter erklärte, sie habe das Kind nach seiner Übersiedlung nach Wien regelmäßig besucht. Der Vater habe das Kind eigenmächtig in der Volksschule angemeldet und lasse es öfter allein. Er verhindere telefonische Kontakte mit ihr. Er konsumiere Haschisch, manipuliere und beeinflusse das Kind. Er verhindere auch Besuche. Sie habe das Kind im Dezember 2012 nur nach Polen gebracht, um zu verhindern, dass der Vater es nach Thailand entführe.

Das Erstgericht übertrug dem Vater die alleinige Obsorge. Derzeit sei der Vater die Hauptbezugsperson, seine Wohnung das gewohnte Umfeld des Kindes, in dem es verwu...

Daten werden geladen...