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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 211

Unterhaltsbemessung nach der Prozentwertmethode nur als Orientierungshilfe für Durchschnittsfälle

iFamZ 2017/96

§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Im Hinblick auf die volle Wohnversorgung des Unterhaltsverpflichteten durch die Unterhaltsberechtigte kann ihr Unterhalt spürbar – nämlich um etwas mehr als 10 % – erhöht werden.

Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist der einstweilige angemessene Unterhalt (8 Ob 1647/91; 1 Ob 179/00f; 9 Ob 113/01k; 6 Ob 22/02g; 5 Ob 29/04g; 6 Ob 105/16h uva; vgl auch 8 Ob 49/16p). (…) Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0012492) gewährleistet – jedenfalls für durchschnittliche Verhältnisse – dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann (1 Ob 2266/96h; 1 Ob 2082/96z). Die Prozentmethode hat jedoch nur den Charakter einer die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle sichernden Orientierungshilfe (1 Ob 2266/96h). Unterhalt ist nicht starr mathematisch zu berechnen, sondern zu bemessen. Letztlich sind daher auch die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung, ob eine Unterhaltsfestsetzung angemessen ist, von Bedeutung (RIS-Justiz RS0057284 [T11] = 8 Ob 106/13s). (…)

Der zu beurteilende Fall ist von der Besonderheit gekennz...

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