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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 139

Teilzeitjob aufgrund Unterhaltsverletzung

iFamZ 2017/85

§ 231 ABGB

Das unterhaltsberechtigte Kind trifft bis zum Abschluss seiner Ausbildung keine Erwerbsobliegenheit.

(…) 5. (…) So wie beim Ehegattenunterhalt ist das Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes auf dessen Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen, wenn sich die Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit aus der Tatsache ergibt, dass der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt und sich das Kind auf diesen Umstand beruft.

Muss aber der Unterhaltspflichtige trotz Eigeneinkommens des Kindes diesem den vollen Unterhalt bezahlen, so bedeutet dies umgekehrt, dass sich das Kind dann nicht darauf berufen kann, es könne wegen der Nebenbeschäftigung neben dem Studium länger als die Studiendurchschnittsdauer ohne Verlust des Unterhaltsanspruchs studieren. Ließe man dies zu, würde dies zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung des Unterhaltspflichtigen bzw zu einer „Doppelbegünstigung“ des Kindes führen. Im Ergebnis wird der Unterhaltsberechtigte die restliche Studiendauer dann wohl aus der Nachzahlung finanzieren können.

6. Zur Unterhaltshöhe: Nach den vom LGZ Wien veröffentlichten Regelbedarfsätzen beträgt der Regelbedarf für Über-19-Jährige für den Zeitr...

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